Arbeitsrecht:
Vorsicht für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Kündigungen
und bei Aufhebungsverträgen
Schon
bei der Gestaltung des Arbeitsvertrages zu Beginn eines
Arbeitsverhältnisses empfiehlt sich die Rechtsberatung. Insbesondere
ist sie vor dem Unterzeichnen von befristeten Verträgen
(bei nicht sicherem zukünftigen Arbeitskräftebedarf
des Arbeitgebers) und von Aufhebungsverträgen am Ende
des Arbeitsverhältnisses ratsam. So kann man böse Überraschungen
vermeiden. Auf eine wichtige Entscheidung des Bundessozialgerichts
ist hinzuweisen: Das Gericht geht davon aus, dass die Agentur
für Arbeit eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld
verfügen kann, wenn der Arbeitnehmer sich bei einem Aufhebungs-
oder Abwicklungsvertrag darauf einlässt, auf eine Kündigungsschutzklage
zu verzichten. In diesem Fall kann es zu einer Anrechnung der
Abfindung auf das Arbeitslosengeld kommen. Nur bei Einhaltung
der engen Voraussetzungen der Vorschrift des § 1 a Kündigungsschutzgesetz
bzw. bei einem gerichtlichen Vergleich mit Abfindung tritt keine
Sperrzeit ein. Hier sind sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer
gut beraten, sich streng an die Vorgaben der arbeits- und sozialrechtlichen
Rechtsprechung zu halten. Dasselbe gilt, wenn aus einem befristeten
Vertrag nicht plötzlich kraft Gesetzes ein unbefristeter,
kaum mehr kündbarer Arbeitsvertrag werden soll.
Im Prozeß
vor dem Arbeitsgericht wird die Rechtslage ohne Fachanwalt für
Arbeitsrecht oft falsch eingeschätzt. Der Arbeitgeber meint,
er könne einen Arbeitnehmer schnell entlassen, wenn es für
ihn keinen Bedarf mehr gibt oder er sich irgendeines Fehlverhaltens
schuldig gemacht hat. Der starke Kündigungsschutz zugunsten
der Arbeitnehmer wird unterschätzt. Umgekehrt wird ohne fahlichen
Beistand eines Anwalts vom gekündigten Arbeitnehmer der Anwendungsbereich
des Kündigungsschutzgesetzes falsch eingeschätzt (es
gilt erst ab 10 Arbeitehmern, die Berechnung dieser Zahl erfolgt
nicht nach Köpfen) oder er unterzeichnet unter subtilen
Drohungen des Arbeitgebers einen Aufhebungsvertrag mit zu geringer
Abfindung. Bei vielen unbekannt ist nach wie vor die 3-Wochen-Frist
für die Erhebung der Kündigungsschutzklage.
Ernest Pirkl
Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Arbeitsrecht
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