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Ernest C. Pirkl
 
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Arbeitsrecht:  Vorsicht für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Kündigungen und bei Aufhebungsverträgen

Schon bei der Gestaltung des Arbeitsvertrages zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses empfiehlt sich die Rechtsberatung. Insbesondere ist sie vor dem Unterzeichnen von befristeten Verträgen (bei nicht sicherem zukünftigen Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers) und von Aufhebungsverträgen am Ende des Arbeitsverhältnisses ratsam. So kann man böse Überraschungen vermeiden. Auf eine wichtige Entscheidung des Bundessozialgerichts ist hinzuweisen: Das Gericht geht davon aus, dass die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld verfügen kann, wenn der Arbeitnehmer sich bei einem Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag darauf einlässt, auf eine Kündigungsschutzklage zu verzichten. In diesem Fall kann es zu einer Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld kommen. Nur bei Einhaltung der engen Voraussetzungen der Vorschrift des § 1 a Kündigungsschutzgesetz bzw. bei einem gerichtlichen Vergleich mit Abfindung tritt keine Sperrzeit ein. Hier sind sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer gut beraten, sich streng an die Vorgaben der arbeits- und sozialrechtlichen Rechtsprechung zu halten. Dasselbe gilt, wenn aus einem befristeten Vertrag nicht plötzlich kraft Gesetzes ein unbefristeter, kaum mehr kündbarer Arbeitsvertrag werden soll.

Im Prozeß vor dem Arbeitsgericht wird die Rechtslage ohne Fachanwalt für Arbeitsrecht oft falsch eingeschätzt. Der Arbeitgeber meint, er könne einen Arbeitnehmer schnell entlassen, wenn es für ihn keinen Bedarf mehr gibt oder er sich irgendeines Fehlverhaltens schuldig gemacht hat. Der starke Kündigungsschutz zugunsten der Arbeitnehmer wird unterschätzt. Umgekehrt wird ohne fahlichen Beistand eines Anwalts vom gekündigten Arbeitnehmer der Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes falsch eingeschätzt (es gilt erst ab 10 Arbeitehmern, die Berechnung dieser Zahl erfolgt nicht nach Köpfen) oder er unterzeichnet unter subtilen Drohungen des Arbeitgebers einen Aufhebungsvertrag mit zu geringer Abfindung. Bei vielen unbekannt ist nach wie vor die 3-Wochen-Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage.

Ernest Pirkl

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht