Der
Insolvenzverwalter
Aufgrund langjähriger Erfahrung im Wirtschaftsrecht und im Konkurs-
und Insolvenzrecht wird Rechtsanwalt Pirkl seit 1996 von mehreren
Amtsgerichten in Bayern zum Insolvenzverwalter bestellt. Das Insolvenzgericht
des Amtsgerichts Landshut ist z.B. zuständig für die Gebiete im
Norden von München, wie Freising, München-Flughafen, Eching und
Neufahrn, aber auch für den Gerichtsbezirk Erding etc. Die Insolvenzverwaltungen
umfassen sowohl die Betreuung von Unternehmen mit
Arbeitnehmern als auch die Betreuung von Kleinunternehmen
und Verbrauchern als Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder bis zur
Restschuldbefreiung. Ziel ist die möglichst rasche Sanierung des
insolventen Unternehmens und die Befriedigung der Gläubiger. Hinzu
kommt der Erhalt der Arbeitsplätze und die Möglichkeit für den
Schuldner, nach der Restschuldbefreiung einen Neuanfang zu machen
und wieder voll am Erwerbsleben teilzunehmen. Der Staat hat dadurch
auch einen Vorteil: die Schuldner sind nicht auf seine Sozialleistungen
angewiesen.
Der Fachanwalt für Insolvenzrecht - Schuldnerberatung
Außerhalb gerichtlicher Insolvenzverfahren stellen wir im Wege
der Beratung unsere langjährige Erfahrung im Konkurs- und Insolvenzrecht
dem Unternehmer, Kleingewerbetreibenden und Verbraucher zur Verfügung.
Über Erfahrung verfügen wir sowohl im Vorfeld einer Insolvenz
als Sanierer oder Vermittler als auch in der Beratung nach der
Insolvenzeröffnung. Für Verbraucher und Private stehen wir insbesondere
im Rahmen des vom Gesetzgeber vorgeschriebenen außergerichtlichen
Schuldenbereinigungsversuchs zur Verfügung (§ 305 InsO). Je nach
Bedarf gewähren wir kostengünstig die Beratung im Hintergrund,
die sich allein auf die juristischen Fragen beschränkt, oder auch
die umfassende Vertretung nach außen. Für Unternehmer, Kleingewerbetreibende
und Verbraucher ist es zudem unser Ziel, so schnell wie möglich
die Restschuldbefreiung zu erreichen. Dabei ist nicht nur die
juristische Entschuldung sechs Jahre nach Insolvenzeröffnung wichtig,
sondern auch die Tatsache, dass sich die Gläubiger und der Gerichtsvollzieher
bereits nach der Insolvenzeröffnung nicht mehr an den Schuldner,
seine Bank oder seinen Arbeitgeber wenden dürfen (Vollstreckungsverbot).
Die Amerikaner sprechen daher inzwischen davon, dass sie "Gläubigerschutz",
d.h. Schutz vor den Gläubigern, beantragen.
|
|