Rechtsanwalt
Ernest C. Pirkl
 
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Der Insolvenzverwalter

Aufgrund langjähriger Erfahrung im Wirtschaftsrecht und im Konkurs- und Insolvenzrecht wird Rechtsanwalt Pirkl seit 1996 von mehreren Amtsgerichten in Bayern zum Insolvenzverwalter bestellt. Das Insolvenzgericht des Amtsgerichts Landshut ist z.B. zuständig für die Gebiete im Norden von München, wie Freising, München-Flughafen, Eching und Neufahrn, aber auch für den Gerichtsbezirk Erding etc. Die Insolvenzverwaltungen umfassen sowohl die Betreuung von Unternehmen mit
Arbeitnehmern als auch die Betreuung von Kleinunternehmen und Verbrauchern als Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder bis zur Restschuldbefreiung. Ziel ist die möglichst rasche Sanierung des insolventen Unternehmens und die Befriedigung der Gläubiger. Hinzu kommt der Erhalt der Arbeitsplätze und die Möglichkeit für den Schuldner, nach der Restschuldbefreiung einen Neuanfang zu machen und wieder voll am Erwerbsleben teilzunehmen. Der Staat hat dadurch auch einen Vorteil: die Schuldner sind nicht auf seine Sozialleistungen angewiesen.

Der Fachanwalt für Insolvenzrecht - Schuldnerberatung

Außerhalb gerichtlicher Insolvenzverfahren stellen wir im Wege der Beratung unsere langjährige Erfahrung im Konkurs- und Insolvenzrecht dem Unternehmer, Kleingewerbetreibenden und Verbraucher zur Verfügung. Über Erfahrung verfügen wir sowohl im Vorfeld einer Insolvenz als Sanierer oder Vermittler als auch in der Beratung nach der Insolvenzeröffnung. Für Verbraucher und Private stehen wir insbesondere im Rahmen des vom Gesetzgeber vorgeschriebenen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs zur Verfügung (§ 305 InsO). Je nach Bedarf gewähren wir kostengünstig die Beratung im Hintergrund, die sich allein auf die juristischen Fragen beschränkt, oder auch die umfassende Vertretung nach außen. Für Unternehmer, Kleingewerbetreibende und Verbraucher ist es zudem unser Ziel, so schnell wie möglich die Restschuldbefreiung zu erreichen. Dabei ist nicht nur die juristische Entschuldung sechs Jahre nach Insolvenzeröffnung wichtig, sondern auch die Tatsache, dass sich die Gläubiger und der Gerichtsvollzieher bereits nach der Insolvenzeröffnung nicht mehr an den Schuldner, seine Bank oder seinen Arbeitgeber wenden dürfen (Vollstreckungsverbot). Die Amerikaner sprechen daher inzwischen davon, dass sie "Gläubigerschutz", d.h. Schutz vor den Gläubigern, beantragen.